Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main ist zuständig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn sowohl vom Amtsgericht L als auch vom Amtsgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: F) wurde mit Außenwirkung die Zuständigkeit für das Unterhaltsverfahren verneint und das jeweils andere Gericht für örtlich zuständig erachtet.
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