OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2012
1 UFH 7/12
Normen:
AUG § 28 Abs. 1; Lugano-Übereinkommen Art. 5 Z 2;
Vorinstanzen:
ALG Frankfurt/Main - 464 F 10062/12 - 15.03.2012,

Bindungswirkung einer Verweisung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 1 UFH 7/12

DRsp Nr. 2012/22155

Bindungswirkung einer Verweisung

Die Auffassung, für Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegen seinen in der Schweiz lebenden Vater sei trotz der Herleitung der internationalen Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 2 LugÜ, § 28 Abs. 1 AUG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich, obwohl nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Zuständigkeitskonzentration ausschließlich Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Art. 3 lit. a u. b der VO (EG) Nr. 4/2009 zum Gegenstand hat, ist nicht als willkürlich anzusehen. Eine hierauf gestützte Verweisung ist daher bindend.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main ist zuständig.

Normenkette:

AUG § 28 Abs. 1; Lugano-Übereinkommen Art. 5 Z 2;

Gründe:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn sowohl vom Amtsgericht L als auch vom Amtsgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: F) wurde mit Außenwirkung die Zuständigkeit für das Unterhaltsverfahren verneint und das jeweils andere Gericht für örtlich zuständig erachtet.