KG - Beschluss vom 05.01.2016
1 AR 34/15
Normen:
FamFG § 3; FamFG § 5; FamFG § 343 Abs. 2 S. 2; FamFG § 343 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 IV 194/15
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 IV 1012/15 7 AR 307/15

Bindungswirkung einer Verweisung an ein anderes Nachlassgericht durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg

KG, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 1 AR 34/15

DRsp Nr. 2017/1195

Bindungswirkung einer Verweisung an ein anderes Nachlassgericht durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg

1. Ein formularmäßiger Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg an ein anderes Nachlassgericht entfaltet keine Bindungswirkung. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung erforderlich. 2. Das Befinden von Nachlassgegenständen in einem anderen Gerichtsbezirk reicht für sich genommen für die Bejahung der Zweckmäßigkeit der Verweisung nicht aus.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg.

Normenkette:

FamFG § 3; FamFG § 5; FamFG § 343 Abs. 2 S. 2; FamFG § 343 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Schöneberg und Minden bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das gemeinschaftliche obere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht zum Bezirk des Kammergerichts gehört.