FG Hessen - Urteil vom 23.07.2003
2 K 2846/02
Normen:
EStG § 63 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ;

Bindungswirkung eines ablehnenden Kindergeldbescheides - Kindergeld; Bindungswirkung; Ablehnungsbescheid

FG Hessen, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 2846/02

DRsp Nr. 2004/2666

Bindungswirkung eines ablehnenden Kindergeldbescheides - Kindergeld; Bindungswirkung; Ablehnungsbescheid

1. Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides reicht bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. 2. Die Bindungswirkung des Bescheides bezieht sich neben dem Zeitraum für den das Kindergeld gewährt werden soll, nur auf die konkret bezeichneten Kinder, für die das Kindergeld beantragt wird, auch wenn im Bescheid kein Bezug auf dieses Kind genommen wird.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Nach Aktenlage hat die Klägerin eine ausländerrechtliche Duldung bzw. Aufenthaltsbefugnis und geht im Inland einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Kindergeld für ihre am 13.02.1984 geborene Tochter L. für den Zeitraum von Juli 1997 bis einschließlich September 2000 in Höhe von insgesamt 9.390,-- DM sowie für ihre am 23.04.1987 geborene Tochter N. vom Juli 1997 bis zum Ende deren Ausbildung im Juni 1999 von insgesamt 15.460,-- DM. Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: