Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Dem Abänderungsbegehren des Klägers hinsichtlich des durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Wetter vom 20.11.1987 (5 F 130/87) zugunsten der Beklagten titulierten monatlichen Trennungsunterhalt (6.500,-- DM zuzüglich 1.066,-- DM Vorsorgeunterhalt) hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil nur insoweit Rechnung getragen, als es den zu zahlenden Vorsorgeunterhalt für die Zeit vom 16.12.88 für den Rest des Monats Dezember 1988 auf monatlich 422,-- DM, für das Jahr 1989 auf monatlich 441,-- DM und ab 1.1.1990 auf 478,-- DM monatlich ermäßigt hat.
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