OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1992
5 UF 237/90
Normen:
BGB § 1581 ; ZPO § 307 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1201

Bindungswirkung eines Anerkenntnisurteils

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1992 - Aktenzeichen 5 UF 237/90

DRsp Nr. 1995/6989

Bindungswirkung eines Anerkenntnisurteils

1. Ähnlich wie ein Versäumnisurteil entfaltet auch ein Anerkenntnisurteil im Erstverfahren Bindungswirkungen für das Abänderungsverfahren. Es ist kein einsichtiger Grund zu erkennen, Versäumnisurteil und Anerkenntnisurteil in diesem Punkt unterschiedlich zu behandeln.2. Der für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse eines Selbständigen notwendige Mehrjahresdurchschnitt muß sich auf die Daten aus (mindestens) drei Jahren stützen.

Normenkette:

BGB § 1581 ; ZPO § 307 § 323 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Dem Abänderungsbegehren des Klägers hinsichtlich des durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Wetter vom 20.11.1987 (5 F 130/87) zugunsten der Beklagten titulierten monatlichen Trennungsunterhalt (6.500,-- DM zuzüglich 1.066,-- DM Vorsorgeunterhalt) hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil nur insoweit Rechnung getragen, als es den zu zahlenden Vorsorgeunterhalt für die Zeit vom 16.12.88 für den Rest des Monats Dezember 1988 auf monatlich 422,-- DM, für das Jahr 1989 auf monatlich 441,-- DM und ab 1.1.1990 auf 478,-- DM monatlich ermäßigt hat.