I. Die im Jahr 1994 verstorbene Erblasserin war seit 15.5.1986 in dritter Ehe mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus ihrer zweiten, durch Scheidung aufgelösten Ehe stammt die Beteiligte zu 1. Die erste und die dritte Ehe blieben kinderlos.
Am 10.6.1986 hatten die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Der Beteiligte zu 2 hat am 15.11.1993 die Scheidung seiner Ehe mit der Erblasserin beantragt. Er lebe seit November 1992 von seiner Ehefrau getrennt; die Ehe sei gescheitert. Die Erblasserin ließ hierzu mit Anwaltsschriftsatz vom 15.12.1993 erklären, auch die halte die Ehe für gescheitert. Ein Versorgungsausgleich sollte nicht durchgeführt werden. Wörtlich wurde sodann folgendes ausgeführt:
Die Antragsgegnerin wird aus den genannten Gründen dem Scheidungsantrag zustimmen.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde bis zum Tod der Erblasserin nicht bestimmt.
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