BayObLG - Beschluß vom 18.12.1995
1Z BR 111/95
Normen:
ZPO § 630 Abs. 1 ; BGB § 133 § 1566 Abs. 1 § 2077 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 167
FGPrax 1996, 66
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 5922/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 3937/94

Bindungswirkung eines Erbvertrages bei Vorhersehbarkeit der Scheidung; Auslegung einer im Scheidungsverfahren abgegeben schriftsätzlichen Erklärung

BayObLG, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 111/95

DRsp Nr. 1996/498

Bindungswirkung eines Erbvertrages bei Vorhersehbarkeit der Scheidung; Auslegung einer im Scheidungsverfahren abgegeben schriftsätzlichen Erklärung

»Zur Auslegung einer im Scheidungsverfahren abgegebenen prozessualen Erklärung des Antragsgegners als Zustimmung zur beantragten Scheidung.«

Normenkette:

ZPO § 630 Abs. 1 ; BGB § 133 § 1566 Abs. 1 § 2077 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die im Jahr 1994 verstorbene Erblasserin war seit 15.5.1986 in dritter Ehe mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus ihrer zweiten, durch Scheidung aufgelösten Ehe stammt die Beteiligte zu 1. Die erste und die dritte Ehe blieben kinderlos.

Am 10.6.1986 hatten die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Der Beteiligte zu 2 hat am 15.11.1993 die Scheidung seiner Ehe mit der Erblasserin beantragt. Er lebe seit November 1992 von seiner Ehefrau getrennt; die Ehe sei gescheitert. Die Erblasserin ließ hierzu mit Anwaltsschriftsatz vom 15.12.1993 erklären, auch die halte die Ehe für gescheitert. Ein Versorgungsausgleich sollte nicht durchgeführt werden. Wörtlich wurde sodann folgendes ausgeführt:

Die Antragsgegnerin wird aus den genannten Gründen dem Scheidungsantrag zustimmen.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde bis zum Tod der Erblasserin nicht bestimmt.