BGH - Urteil vom 24.09.2009
IX ZR 87/08
Normen:
BGB § 255; BGB § 675; BGB § 1408 Abs. 2 S. 2; ZPO § 304 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 2/07
LG Landau, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 453/01

Bindungswirkung eines Grundurteils; Schadensberechnung und Verurteilung bei Verlust von Ansprüchen auf Versorgungsausgleich durch anwaltliche Pflichtverletzung

BGH, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 87/08

DRsp Nr. 2009/24651

Bindungswirkung eines Grundurteils; Schadensberechnung und Verurteilung bei Verlust von Ansprüchen auf Versorgungsausgleich durch anwaltliche Pflichtverletzung

1. Ein Grundurteil ist für das Betragsverfahren nur insoweit bindend, als es sich zum Grund des Anspruchs verhält. Ausführungen zur Höhe des Anspruchs sind nicht beachtlich. 2. Hat das Gericht Rechtsanwälte zum Schadensersatz verurteilt, weil sie durch verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses für einen Scheidungsantrag eine gerichtliche Überprüfung einer Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs vereitelt haben, und hat es dabei ausgesprochen, dass auf den Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs evtl. fortbestehende Unterhaltsansprüche anzurechnen sind, so bindet dies im Betragsverfahren nicht. 3. Die Verurteilung zum Schadensersatz hat in analoger Anwendung des § 255 BGB Zug um Zug gegen Abtretung aufgrund des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs fortbestehender Unterhaltsansprüche zu erfolgen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I 2 des Berufungsurteils wie folgt gefasst wird: