BGH - Urteil vom 11.01.1984
IVb ZR 10/82
Normen:
BGB § 1578, § 1606;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 374
FamRZ 1984, 374, 375
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 53
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 96
NJW 1984, 1458

Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

BGH, Urteil vom 11.01.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 10/82

DRsp Nr. 1994/4562

Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

»a) Über die Höhe des angemessenen Unterhalts ist im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der nach dem früheren Titel maßgebenden Umstände und der eingetretenen Veränderungen neu zu entscheiden. Dabei ist das Gericht nicht an Unterhaltsrichtlinien gebunden, die bei der früheren Beurteilung angewendet worden sind. b) Zur Frage einer Bindung im Abänderungsverfahren, wenn einem Kläger im früheren Titel infolge seines damaligen Klagantrages weniger Unterhalt zuerkannt worden ist als es nach den seinerzeit vom Gericht verwendeten Richtlinien möglich gewesen wäre.« A. Bei den Tabellen und Leitlinien handelt es sich um Hilfsmittel, die der Richter zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs »angemessener Unterhalt« verwendet, um eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen. B. Kein Ausgleich der kindbezogenen Bestandteile der Dienstbezüge zwischen den Eltern nach den für das Kindergeld maßgeblichen Grundsätzen.

Normenkette:

BGB § 1578, § 1606;

Tatbestand: