OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.05.2003
16 AR 2/03
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 409
Vorinstanzen:
AG Hanau 64 F 522/03 GÜ,

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei objektiver Willkürlichkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 16 AR 2/03

DRsp Nr. 2003/8046

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei objektiver Willkürlichkeit

»Die Auffassung, ein Streit über Darlehensansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten sei güterrechtlicher Natur, wenn deren Regelung im Rahmen eines vorehelich geschlossenen Ehevertrages bei gleichzeitiger Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt ist, ist so fernliegend, dass ein hierauf gestützter Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich erscheint und das Gericht, an das verwiesen wurde, nicht bindet.«

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten darüber, ob der Antragsgegner die Rückzahlung eines Darlehens erzwingen kann, das er nach Behauptung der Antragstellerin nie hingegeben hat.

Vor ihrer Eheschließung schlossen die Parteien in Frankfurt einen notariellen Ehevertrag, in welchem sie unter anderem Gütertrennung, einen wechselseitigen Verzicht auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt sowie auf das Erb- und Pflichtteilsrecht vereinbarten und ein Vermögensverzeichnis errichteten. Ferner enthält der Vertrag folgende Bestimmung:

"III. Darlehen