BGH - Beschluß vom 22.10.1997
XII ARZ 24/97
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 360

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im FGG-Verfahren

BGH, Beschluß vom 22.10.1997 - Aktenzeichen XII ARZ 24/97

DRsp Nr. 1998/235

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im FGG -Verfahren

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt auch im FGG -Verfahren (hier: Regelung der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts während der Dauer des Getrenntlebens) nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, willkürlich ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrenntlebende Eheleute. Der Antragsteller zog am 1. Juli 1997 mit dem gemeinsamen Kind aus der Ehewohnung in Amberg aus und wohnt seitdem mit dem Kind in Leipzig.

Am 7. Juli 1997 beantragte er beim Amtsgericht - Familiengericht - Leipzig, ihm das Sorgerecht während des Getrenntlebens sowie vorab im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1997 erklärte sich das Amtsgericht Leipzig nach Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren ohne entsprechenden Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - Amberg mit der Begründung, das Kind habe dort nach wie vor seinen Wohnsitz. Ein weiterer Wohnsitz des Kindes in Leipzig sei nicht begründet worden, weil der Vater das Kind ohne Wissen der Mutter mitgenommen habe und mit ihm in Leipzig zu seinen Eltern gezogen sei.