I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrenntlebende Eheleute. Der Antragsteller zog am 1. Juli 1997 mit dem gemeinsamen Kind aus der Ehewohnung in Amberg aus und wohnt seitdem mit dem Kind in Leipzig.
Am 7. Juli 1997 beantragte er beim Amtsgericht - Familiengericht - Leipzig, ihm das Sorgerecht während des Getrenntlebens sowie vorab im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1997 erklärte sich das Amtsgericht Leipzig nach Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren ohne entsprechenden Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - Amberg mit der Begründung, das Kind habe dort nach wie vor seinen Wohnsitz. Ein weiterer Wohnsitz des Kindes in Leipzig sei nicht begründet worden, weil der Vater das Kind ohne Wissen der Mutter mitgenommen habe und mit ihm in Leipzig zu seinen Eltern gezogen sei.
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