OLG Zweibrücken - Beschluß vom 05.12.1994
3 W 167/94
Normen:
BGB § 1941 § 2270 §§ 2274 ff. § 2299 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 361

Bindungswirkung von erbvertraglichen Verfügungen und Auslegung eines Erbvertrages

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 3 W 167/94

DRsp Nr. 1996/20038

Bindungswirkung von erbvertraglichen Verfügungen und Auslegung eines Erbvertrages

»Zur Bindungswirkung von erbvertraglichen Verfügungen und zur Auslegung eines Erbvertrages, in dem sich Eheleute primär gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, und für den Fall, daß der andere Ehegatte zuerst verstirbt, einen Dritten zum Schlußerben bestimmen.«

Normenkette:

BGB § 1941 § 2270 §§ 2274 ff. § 2299 ;

Sachverhalt:

Die Erblasserin war die Witwe des am 10.7.1979 vorverstorbenen B. Kurz vor ihrer Heirat schlossen die späteren Ehegatten am 12.7.1960 einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich für den Fall des Zustandekommens der Eheschließung gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Weiter heißt es in dem Erbvertrag:

»Der Überlebende von uns beiden setzt sodann zu seinem alleinigen Erben den Enkelsohn ..., den Sohn des Sohnes ... des Bräutigams ... aus dessen erster Ehe ein. Sollte jedoch für den Fall, daß ... der Erstversterbende sein sollte, sein Sohn ... den Pflichtteil aus dem Nachlaß des Vaters ... fordern, so soll er vom Erbe des Überlebenden ausgeschlossen sein.

Ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrage oder einen Widerruf desselben behalten wir uns nicht vor.«

Verfahrensgeschichte