Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten - hier des minderjährige Kindes - sind die Parteien des Rechtsstreits in ordentlicher Weise als Kläger und Beklagte bezeichnet worden.
Überdies nimmt der Ordnungsgeldbeschluss vom 23.11.1999 in rechtlich nicht zu beanstandender Form Bezug auf den Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 24.06.1999.
Der Ordnungsgeldbeschluss war jedoch aufzuheben, da dieser gegen die nunmehr erst dreijährige Beklagte gerichtet ist. Die Beklagte hat auf Grund ihres Alters nicht die Verstandesreife, um selbst über die Duldung oder Weigerung der Blutentnahme zu entscheiden.
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