OLG Naumburg - Beschluß vom 11.01.2000
3 WF 220/99
Normen:
ZPO § 372a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 161 (LS)
OLGR-Naumburg 2000, 156
OLGReport-Naumburg 2000, 156
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 16/99

Blutgruppenuntersuchung eines minderjährigen Kindes

OLG Naumburg, Beschluß vom 11.01.2000 - Aktenzeichen 3 WF 220/99

DRsp Nr. 2000/3794

Blutgruppenuntersuchung eines minderjährigen Kindes

»Nach §§ 372 a Abs. 2, 390 Abs. 1 ZPO kann bei Untersuchungen im Rahmen eines Kindschaftsverfahrens insbesondere zur Feststellung der Abstammung lediglich der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen über die Duldung und / oder Weigerung der Blutgruppenuntersuchung entscheiden, wenn der Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung seines Weigerungsrechts nach § 372 a Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO keine genügende Vorstellung hat (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 563 -564).«

Normenkette:

ZPO § 372a Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten - hier des minderjährige Kindes - sind die Parteien des Rechtsstreits in ordentlicher Weise als Kläger und Beklagte bezeichnet worden.

Überdies nimmt der Ordnungsgeldbeschluss vom 23.11.1999 in rechtlich nicht zu beanstandender Form Bezug auf den Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 24.06.1999.

Der Ordnungsgeldbeschluss war jedoch aufzuheben, da dieser gegen die nunmehr erst dreijährige Beklagte gerichtet ist. Die Beklagte hat auf Grund ihres Alters nicht die Verstandesreife, um selbst über die Duldung oder Weigerung der Blutentnahme zu entscheiden.