BayObLG - Beschluss vom 28.05.2003
3Z BR 49/03
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, Abs. 3 ; BRAGO § 123 ; BerHG § 1 ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 20
BayObLGZ 2003, 120
FGPrax 2003, 179
FamRZ 2003, 1586
OLGReport-BayObLG 2003, 408
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21162/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 706 VII 714/00

BRAGO-Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen bestellter Rechtsanwalt für anwaltsspezifische Tätigkeiten

BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 49/03

DRsp Nr. 2003/10904

BRAGO-Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen bestellter Rechtsanwalt für anwaltsspezifische Tätigkeiten

»Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Frage, ob ein zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen bestellter Rechtsanwalt für anwaltsspezifische Tätigkeiten, für welche ihrer Art nach Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, grundsätzlich aus der Staatskasse Aufwendungsersatz in Höhe der vollen BRAGO-Gebühren beanspruchen kann.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, Abs. 3 ; BRAGO § 123 ; BerHG § 1 ; FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Für die mittellose Betroffene sind seit November 2001 zwei Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in allen Vollstreckungsverfahren und in Steuerangelegenheiten bestellt. Einer der beiden vertritt die Betroffene in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Ein von ihm gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 30a ZVG vom 28.2.2002 wurde einschließlich eines für diesen Antrag gestellten Prozesskostenhilfeantrags am 21.1.2003 zurückgewiesen. Von ihm geführte Verhandlungen mit den Gläubigern führten aber zunächst zu einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung auf Antrag der Gläubiger gemäß § 30 ZVG.