EuGH - Urteil vom 14.11.2002
Rs C-271/00
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl.L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der PortugiesischenRepublik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) Art. 1 Art. 24 Art. 27 Art. 55 Art. 56 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 85
FuR 2004, 347
IPRax 2004, 237
NJW 2003, 1923
Vorinstanzen:
Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) - Beschluss vom 27.06.2000, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Brüsseler Übereinkommen - Anwendungsbereich - Rückgriffsklage, die auf eine nationale Regelung gestützt ist, die die Zahlung von Sozialhilfeleistungen vorsieht - Begriff .Zivilsache - Begriff .soziale Sicherheit

EuGH, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen Rs C-271/00

DRsp Nr. 2004/8179

Brüsseler Übereinkommen - Anwendungsbereich - Rückgriffsklage, die auf eine nationale Regelung gestützt ist, die die Zahlung von Sozialhilfeleistungen vorsieht - Begriff .Zivilsache - Begriff .soziale Sicherheit

[Gemeente Steenbergen gegen Luc Baten] 1. Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland ist dahin auszulegen, dass der Begriff Zivilsache eine Rückgriffsklage umfasst, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat, soweit für die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen gelten. Ist die Rückgriffsklage auf Bestimmungen gestützt, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen hat, kann diese Klage nicht als Zivilsache angesehen werden.