BSG vom 03.02.1994
12 RK 5/92
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a ; RVO § 205 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 16 ; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 1;
Fundstellen:
FPR 1995, 225
FamRZ 1994, 1239
NJW-RR 1994, 1090
SozR 3-2500 § 10 Nr. 4

BSG - 03.02.1994 (12 RK 5/92) - DRsp Nr. 1994/6903

BSG, vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 12 RK 5/92

DRsp Nr. 1994/6903

»Unterhaltsleistungen zwischen getrennt lebenden Eheleuten, die der krankenversicherte Geber als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzt und die infolgedessen beim Empfänger als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind, sind beim Empfänger zum Gesamteinkommen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 1 SGB V hinzuzurechnen und schließen daher bei Überschreiten der Gesamteinkommensgrenze die Familienversicherung aus.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a ; RVO § 205 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 16 ; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 1;

I. Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin familienversichert ist.

Der Ehemann der Klägerin ist Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Die Eheleute leben voneinander getrennt. Die Klägerin erhält aufgrund einer notariell beurkundeten Verpflichtung ihres Ehemannes für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung monatliche Unterhaltszahlungen von 620 DM. Sie werden mit Zustimmung der Klägerin bei ihrem Ehemann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen und unterliegen bei ihr als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG der Einkommensteuer (begrenztes Realsplitting).