»... Soweit das LSG [Berufungsgericht in vorliegender Sache].. einen Unterhaltsanspruch des [volljährigen, unverheirateten und nach Abschluß seiner Ausbildung zum Diplom-Politologen arbeitslosen] Kl. gegen seinen Vater verneint, rügt die Revision zu Recht eine Verletzung der §§ 1601 ff. BGB. Das LSG beruft sich auf Diederichsen, demzufolge der Unterhalt volljähriger Kinder sich grundsätzlich auf den Ausbildungsunterhalt beschränkt und eine Unterhaltung volljähriger Kinder nur ausnahmsweise in Betracht kommt, etwa nach einem zur Erwerbsunfähigkeit führenden Unfall, nicht dagegen generell bei Erwerbslosigkeit (Palandt/Diederichsen, BGB, 44. Aufl. 1985, § 1601 Anm. 2, § 1610 Anm. 2). Es mag zwar zutreffen, daß wegen der strengen Anforderungen.. an die Beurteilung.., ob ein erwachsenes Kind außerstande ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ein Anspruch sich nur ergeben wird, wenn z. B. Krankheit oder ähnliches gegeben ist. Einen Rechtssatz des Inhalts, wie ihn das LSG der [o. a.] Kommentierung.. entnommen hat, gibt es jedoch nicht. ...
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