BSG vom 27.04.1994
10 RKg 5/93
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1, § 1610 Abs. 2, § 1608 ; BKGG § 2 Abs. 2a ;
Fundstellen:
BSGE 74, 131
DRsp VII(700)44b-c
EzFamR BKGG § 2 Nr. 2
FamRZ 1995, 1575
SozR 3-5870 § 2 Nr. 25

BSG - 27.04.1994 (10 RKg 5/93) - DRsp Nr. 1994/6871

BSG, vom 27.04.1994 - Aktenzeichen 10 RKg 5/93

DRsp Nr. 1994/6871

»1. Überwiegender Unterhalt i.S. von § 2 Abs. 2a BKGG liegt für ein verheiratetes Kind vor, wenn der Kindergeldberechtigte zu dem trotz eigener Einkünfte des Kindes verbleibenden restlichen Unterhaltsbedarf mehr beiträgt als der Ehegatte des Kindes. 2. Die Vorschriften des BGB sind bei der Ermittlung der Höhe des Unterhalts anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1, § 1610 Abs. 2, § 1608 ; BKGG § 2 Abs. 2a ;

I. Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Entziehung des dem Kläger für seinen Sohn M. (M.) bewilligten Kindergeldes und des Kindergeldzuschlages streitig.

Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, bezog von der Beklagten für seine Kinder, u.a. auch für seinen Sohn M., geboren 26. August 1968, Kindergeld und den Kindergeldzuschlag. Während des Studiums der Elektrotechnik an der Hochschule B. erhielt M. von September 1989 bis September 1990 monatlich DM 590,-- an Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Am 25. Januar 1990 heiratete M. und wohnte mit seiner Ehefrau, die über kein eigenes Einkommen verfügte, sowie seiner am 1. September 1990 geborenen Tochter weiterhin im Haushalt des Klägers. Dieser teilte im März 1990 der Beklagten die Heirat seines Sohnes mit; er gewähre dem M. weiterhin Unterhalt in Form von Sachleistungen, nämlich Unterkunft und Verpflegung.