BSG - Urteil vom 03.12.1992
13 RJ 29/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 1248 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1197
Vorinstanzen:
LSG Mainz,
SG Mainz,

BSG - Urteil vom 03.12.1992 (13 RJ 29/91) - DRsp Nr. 1995/5918

BSG, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 13 RJ 29/91

DRsp Nr. 1995/5918

Anwartschaften, die im Versorgungsausgleich übertragen wurden, können nicht zur Erfüllung des Erfordernisses einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit herangezogen werden. Eine Gleichstellung von durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften mit Pflichtbeitragszeiten im Rahmen des § 1246 Abs. 2a RVO ist abzulehnen, da mit dem Versorgungsausgleich keine Versicherungszeiten oder gar Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, sondern lediglich Werteinheiten, die noch nicht einmal auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichspflichtigen beruhen müssen und nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt werden. Dies gilt auch im Rahmen von § 1248 Abs. 3 RVO. Die Vorschrift des § 1248 Abs. 3 RVO ist mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 GG und dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 1248 Abs. 3 ;

Gründe: