BSG - Urteil vom 06.08.1992
10 RKg 7/91
Normen:
BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1072
FuR 1993, 294
NJW 1993, 1159
NZS 1993, 227
SozR 3-5870 § 2 Nr. 19
Vorinstanzen:
LSG Essen,

BSG - Urteil vom 06.08.1992 (10 RKg 7/91) - DRsp Nr. 1993/1357

BSG, Urteil vom 06.08.1992 - Aktenzeichen 10 RKg 7/91

DRsp Nr. 1993/1357

Wer mit einer (nichtehelichen) Lebensgefährtin und deren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist nicht Pflegevater im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes und hat keinen Anspruch auf Zahlung von Pflegekindergeld.

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kinder der Lebensgefährtin des Klägers ab August 1989 bei ihm als Pflegekinder iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu berücksichtigen sind.

Der 1988 geschiedene Kläger ist Vater zweier Kinder, die in seinem Haushalt leben und für die die Beklagte Kindergeld an ihn zahlt. Seit August 1989 wohnt die Lebensgefährtin des Klägers bei ihm. Sie brachte zwei eigene Kinder in den gemeinsamen Haushalt mit, für die sie Kindergeld erhält.

Den Antrag des Klägers, ihm auch für diese Kinder Kindergeld zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, obwohl die Lebensgefährtin des Klägers zu dessen Gunsten auf die Zahlung von Kindergeld für ihre Kinder verzichtet hatte (Bescheid vom 19. September 1989, Widerspruchsbescheid vom 30. November 1989).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß zur Kindergeldzahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (SG-Urteil vom 16. Mai 1990, LSG-Urteil vom 15. Januar 1991). Es hat die Revision zugelassen.