BSG - Urteil vom 16.12.1993
13 RJ 1/93
Normen:
BGB § 138, § 139, § 242 ; EheG (1946) § 72, § 60 ; RVO § 1265 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 74, 9
DB 1995, Beil. 7 S. 9
NJW-RR 1994, 1346
NZS 1994, 414
SozR 3-2200 § 1265 Nr. 12
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,
SG Oldenburg (Oldenburg),

BSG - Urteil vom 16.12.1993 (13 RJ 1/93) - DRsp Nr. 1994/6922

BSG, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 1/93

DRsp Nr. 1994/6922

»1. Ein unbeachtlicher Unterhaltsverzicht ist auch dann gegeben, wenn zwar im Zeitpunkt der Scheidung oder des Todes des Versicherten ein Unterhaltsanspruch bestand oder ein solcher für die Zeit nach der Scheidung zu erwarten war, dieser aber keine rentenrechtlich bedeutsame Höhe erreichte oder erreichen konnte (Fortentwicklung von BSG vom 19.1.1989 - 4/11a RA 72/87 = SozR 2200 § 1265 Nr. 93 und vom 8.9.1993 - 5 RJ 8/93 = HVBG-INFO 1994, 327). 2. Im Hinblick auf die in der Regel einzukalkulierenden Wechselfälle des Lebens ist die Prognose, daß bei Erklärung des Unterhaltsverzichts ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wegen fehlender Bedürftigkeit auch in Zukunft nicht zu erwarten war, nur bei besonderen Absicherungen möglich. 3. Ein bewußt zu Lasten Dritter vereinbarter Unterhaltsverzicht ist nicht auf Dauer unbeachtlich, wenn die Belastung Dritter von vornherein zeitlich begrenzt war. 4. Der Unterhaltsverzicht ist nicht deshalb unbeachtlich, weil er nicht ausdrücklich auch Fälle des Notbedarfs einbezieht.«

Normenkette:

BGB § 138, § 139, § 242 ; EheG (1946) § 72, § 60 ; RVO § 1265 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Umstritten ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach § 1265 Reichsversicherungsordnung (RVO) im Hinblick auf einen bei der Scheidung vereinbarten Unterhaltsverzicht.