I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Beitrages, den der Kläger der Beklagten für das Beitragsjahr 1989 schuldet.
Der Kläger war Schiffseigner und -führer eines Motorgüterschiffs (1127 t, 600 PS), mit dem er als Unternehmer der Last- und Schleppschiffahrt im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen war.
Für die von den Unternehmern zu erhebenden Beiträge bestimmte § 23 der Satzung der Beklagten vom 9. November 1977 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 22. Mai 1985 (Satzung) u.a.:
"(1) ...
(2) ...
(3) Die Beiträge werden nach dem wirklich verdienten Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 84.000,- DM und nach dem Gefahrtarif berechnet (§§
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