BSG - Urteil vom 25.08.1994
2 RU 39/93
Normen:
BGB § 1356 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 575 Abs. 1 Nr. 1, § 725 Abs. 1, §§ 726, 727 Satz 1;
Fundstellen:
BSGE 75, 45
SozR 3-2200 § 727 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen,

BSG - Urteil vom 25.08.1994 (2 RU 39/93) - DRsp Nr. 1995/936

BSG, Urteil vom 25.08.1994 - Aktenzeichen 2 RU 39/93

DRsp Nr. 1995/936

»Beim Recht einer Berufsgenossenschaft, in ihrer Satzung als Entgelt für Ehegattenarbeitnehmer einen Mindestjahresbeitrag zur Berechnung des Beitrages zu bestimmen, ist stets der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.«

Normenkette:

BGB § 1356 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 575 Abs. 1 Nr. 1, § 725 Abs. 1, §§ 726, 727 Satz 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Beitrages, den der Kläger der Beklagten für das Beitragsjahr 1989 schuldet.

Der Kläger war Schiffseigner und -führer eines Motorgüterschiffs (1127 t, 600 PS), mit dem er als Unternehmer der Last- und Schleppschiffahrt im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen war.

Für die von den Unternehmern zu erhebenden Beiträge bestimmte § 23 der Satzung der Beklagten vom 9. November 1977 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 22. Mai 1985 (Satzung) u.a.:

"(1) ...

(2) ...

(3) Die Beiträge werden nach dem wirklich verdienten Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 84.000,- DM und nach dem Gefahrtarif berechnet (§§ 725 Abs. 1, 727, 730 RVO), sofern Abs. 4 nichts Abweichendes regelt ... .