I. Streitig ist, ob dem Kläger ein nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürztes Altersruhegeld zusteht.
Die 1958 geschlossene Ehe des Klägers, aus der vier in den Jahren 1958, 1960, 1961 und 1964 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde im April 1980 geschieden. Das Amtsgericht (Familiengericht) übertrug vom Versicherungskonto des Klägers bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 272, 30 DM, bezogen auf den 30. April 1979 (1.033,99 Werteinheiten), auf das ebenfalls bei der BfA bestehende Konto der früheren Ehefrau (Ausgleichsberechtigte). Nach deren Tod (24. Januar 1981) bezogen die Kinder für jeweils unterschiedliche Dauer Halbwaisenrente bis (längstens) Dezember 1986.
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