EuGH - Urteil vom 18.12.2014
Rs. C-400/13
Normen:
Verordnung 4/2009/EG vom 18.12.2008 Art. 3 Buchst. b; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 09.07.2013
AG Karlsruhe, vom 17.06.2013

Bündelung der gerichtlichen Zuständigkeit für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei dem für den Sitz des Rechtsmittelgerichts zuständigen erstinstanzlichen Gericht; Vorabentscheidungsersuchen der Amtsgerichte Düsseldorf und Karlsruhe

EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen Rs. C-400/13 - Aktenzeichen Rs. C-408/13

DRsp Nr. 2015/1326

Bündelung der gerichtlichen Zuständigkeit für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei dem für den Sitz des Rechtsmittelgerichts zuständigen erstinstanzlichen Gericht; Vorabentscheidungsersuchen der Amtsgerichte Düsseldorf und Karlsruhe

Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei dem für den Sitz des Rechtsmittelgerichts zuständigen erstinstanzlichen Gericht begründet, es sei denn, diese Regelung trägt zur Verwirklichung des Ziels einer ordnungsgemäßen Rechtspflege bei und schützt die Interessen der Unterhaltsberechtigten, indem sie zugleich eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen begünstigt, was zu prüfen jedoch Sache der vorlegenden Gerichte ist.

Tenor: