BGH - Urteil vom 10.02.1993
XII ZR 239/91
Normen:
BGB § 816 ; GVG §§ 17, 17a ; SGB I § 48 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 816 Abs. 2 Nichtberechtigter 1
BGHR GVG § 13 Rechtswegabgrenzung 2
BGHR SGB I § 48 Abs. 1 Satz 4 Rückerstattung 1
DAVorm 1993, 569
DAVorm 1993, 570
DRsp IV(418)269a
EzFamR GVG § 17a Nr. 1
EzFamR aktuell 1993, 143
FamRZ 1993, 788
LM GVG § 17 Nr. 10
MDR 1993, 468
NJW 1993, 1788

Bürgerlich-rechtliche Streitigkeit bei Bereicherungsanspruch des Unterhaltsschuldners gegen Sozialhilfeträger

BGH, Urteil vom 10.02.1993 - Aktenzeichen XII ZR 239/91

DRsp Nr. 1993/97

Bürgerlich-rechtliche Streitigkeit bei Bereicherungsanspruch des Unterhaltsschuldners gegen Sozialhilfeträger

»Nimmt ein Unterhaltsschuldner den Träger der Sozialhilfe, der seiner getrenntlebenden Ehefrau Sozialhilfe geleistet und den Unterhaltsanspruch der Ehefrau auf sich übergeleitet hat, aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung von Beträgen in Anspruch, die das Arbeitsamt aus dem dem Unterhaltsschuldner zustehenden Arbeitslosengeld gemäß § 48 SGB I an den Sozialhilfeträger "abgezweigt" hat, obwohl ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau inzwischen rechtskräftig versagt worden war, so liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, über die vor den Zivilgerichten zu entscheiden ist.«

Normenkette:

BGB § 816 ; GVG §§ 17, 17a ; SGB I § 48 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt als Trägerin der Sozialhilfe die Auszahlung von Beträgen, die diese von dem zuständigen Arbeitsamt aus seinem Arbeitslosengeld - als Unterhalt für seine Ehefrau - erhalten hat.