BayObLG - Beschluß vom 08.12.1995
1Z BR 80/95
Normen:
BGB § 2232, § 2249 ; BeurkG § 8, § 9, § 13 ; FGG § 19 ; RPflG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 169
FamRZ 1996, 763
NJW-RR 1996, 711
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4924/93
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 608/92

Bürgermeistertestament

BayObLG, Beschluß vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 80/95

DRsp Nr. 1996/497

Bürgermeistertestament

»1. Anfechtbarkeit einer in ihrer inhaltlichen Tragweite unklaren Verfügung des Nachlaßrichters im Erbscheinsverfahren (Übertragung der Erbscheinserteilung auf den Rechtspfleger trotz vollständiger Festlegung des Erbscheinsinhalts). 2. Hat der Erblasser seinen letzten Willen in Gegenwart von zwei Zeugen gegenüber dem Bürgermeister mündlich erklärt und außerdem ein mit "Testament" überschriebenes Schriftstück übergeben, in dem dieser Wille schriftlich festgehalten ist, so kann ein gültiges Bürgermeistertestament vorliegen, wenn das Schriftstück anschließend dem Erblasser vorgelesen und von ihm, dem Bürgermeister und den beiden Zeugen unterschrieben wird. Das gilt auch dann, wenn der Vorgang der Testamentserrichtung zunächst nur durch Diktat des Bürgermeisters auf Band aufgezeichnet und erst nach dem Tod des Erblassers in einer von dem Bürgermeister und den beiden Zeugen unterschriebenen Niederschrift festgehalten wird.«

Normenkette:

BGB § 2232, § 2249 ; BeurkG § 8, § 9, § 13 ; FGG § 19 ; RPflG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist im Jahr 1992 in einem Krankenhaus verstorben. Sie war verwitwet und hinterließ einen ehelichen Sohn, der im Jahr 1993 verstorben und von der Beteiligten zu 4 allein beerbt worden ist. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern der Erblasserin.