VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.09.2002
10 S 2485/01
Normen:
GG Art. 6 ; EMRK Art. 8 ; UN-Kinderrechtskonvention Art. 16 ; AuslG § 19 Abs. 1 ; AuslG § 23 Abs. 1 ; AuslG § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1474
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 986/01

Bundesverfassungsrecht, Ausländerrecht - unbefristete Aufenthaltserlaubnis, befristete Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, deutscher Ehegatte, minderjähriges Kind, Umgangsrecht, besondere Härte, außergewöhnliche Härte

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 10 S 2485/01

DRsp Nr. 2007/12395

Bundesverfassungsrecht, Ausländerrecht - unbefristete Aufenthaltserlaubnis, befristete Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, deutscher Ehegatte, minderjähriges Kind, Umgangsrecht, besondere Härte, außergewöhnliche Härte

»1. Einem Ausländer, der seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt zu seinem in Deutschland wohnhaften minderjährigen Kind hat, ist es in der Regel möglich und auch zumutbar, die gerichtliche Durchsetzung des ihm für das Kind zustehenden Umgangsrechts vom Ausland aus zu betreiben. Dasselbe gilt für die etwaige spätere Ausübung des Umgangsrechts. Die mit der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet verbundenen typischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung und Ausübung des Umgangsrechts rechtfertigen es im Regelfall nicht, ihm nach der Härteregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen. 2. Es sind keine Fallgestaltungen denkbar, in denen einem Ausländer bei Zugrundelegung der Härteregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584; "außergewöhnliche Härte") ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, während ihm bei Zugrundelegung dieser Regelung in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742; "besondere Härte") ein solches Recht nicht zusteht.«