BVerfG vom 14.11.1984
1 BvR 14/82 und 1642/82
Normen:
BGB §§ 1603, 1609 ; GG Art.6 Abs.1, Abs.2 S.1;
Fundstellen:
BVerfGE 68, 256
DRsp I(167)328a-c
FamRZ 1985, 143
JMBl NRW 1985, 103
NJW 1985, 1211
ZblJR 1985, 88

BVerfG - 14.11.1984 (1 BvR 14/82 und 1642/82) - DRsp Nr. 1992/334

BVerfG, vom 14.11.1984 - Aktenzeichen 1 BvR 14/82 und 1642/82

DRsp Nr. 1992/334

Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils als Voraussetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern aus erster Ehe (mögliche Erwerbsobliegenheit neben der übernommenen Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe); (b) Vereinbarkeit mit der Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG; (c) kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Normenkette:

BGB §§ 1603, 1609 ; GG Art.6 Abs.1, Abs.2 S.1;

"... Der BGH hat in seinem sogen. Hausmann-Urteil (BGHZ 75, 272 [hier: I (167) 252 b-c]) entschieden, daß der Vater seiner Tochter aus erster Ehe zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sei, obwohl dieser seit Jahren nicht berufstätig war, sondern in seiner zweiten Ehe den Haushalt führte und eine - im Zeitpunkt der Klageerhebung etwa sechsjährige - Tochter erzog. Eine entsprechende Entscheidung hat der BGH im Fall einer geschiedenen und wiederverheirateten Frau mit einem Kind aus erster Ehe getroffen, das bei seinem Vater lebt, während die Mutter ein Kind aus zweiter Ehe betreut (vgl. NJW 82, 175).