BVerfG - Beschluß vom 01.02.2005
1 BvR 2790/04
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 234/04
OLG Naumburg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 236/04

BVerfG - Beschluß vom 01.02.2005 (1 BvR 2790/04) - DRsp Nr. 2005/2667

BVerfG, Beschluß vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2790/04

DRsp Nr. 2005/2667

Gründe:

I. Die Widerspruchsführer wenden sich gegen die vom Bundesverfassungsgericht zum Umgangsrecht des Kindesvaters (Beschwerdeführer) erlassene einstweilige Anordnung.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 schloss das Oberlandesgericht Naumburg auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes (Widerspruchsführer zu 1) und der Pflegeeltern (Widerspruchsführer zu 2 und 3) unter anderem den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 bis zur abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache aus. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein; zudem beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 setzte die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ausschließenden Regelung des Oberlandesgerichts Naumburg bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aus.

Hiergegen haben die Widerspruchsführer zu 1 bis 3 sowie die Verfahrenspflegerin des Kindes, die Widerspruchsführerin zu 4, Widerspruch eingelegt, mit dem sie die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beziehungsweise die Aussetzung ihrer Vollziehung anstreben.