Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung noch mit dem Sinn und Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vereinbar ist und gegebenenfalls Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Das tatsächliche Element der Sorgerechtsausübung in Art. 3 Buchstabe b HKiEntÜ hat nach dem Willen des Abkommens die Bedeutung, dass nur demjenigen Elternteil ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Verfahrens zugebilligt wird, der infolge seines Verhaltens vor der Entführung emotionale und soziale Bindungen zum Kind geschaffen oder sich zu schaffen bemüht hat (vgl. BTDrucks 11/5314, S. 49, 50, insbesondere Rz. 74). Dem wird die Berücksichtigung eines nur kurzen Zeitraumes der Trennung des Sorgeberechtigten von dem Kind im Heimatstaat vor der Verbringung ins Ausland kaum gerecht.
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