BVerfG - Beschluss vom 04.12.2006
2 BvR 1216/06
Fundstellen:
FamRZ 2007, 615
FuR 2007, 78
NJW-RR 2007, 577
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 VA 5/05

BVerfG - Beschluss vom 04.12.2006 (2 BvR 1216/06) - DRsp Nr. 2006/30465

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1216/06

DRsp Nr. 2006/30465

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtanerkennung einer im Iran nach iranischem Recht durchgeführten Ehescheidung.

I. 1. Am 8. Januar 1981 schlossen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt die iranische Staatsangehörigkeit besaßen, im Iran die Ehe. Die im Scheidungsnotariat von Teheran durchgeführte Scheidung dieser Ehe wurde am 14. Juli 2000 im iranischen "Hauptamt zur Registrierung von Dokumenten und Immobilien" eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt besaßen sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beantragte im Folgenden die Feststellung der Anerkennung der Ehescheidung nach Art. 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes (FamRÄndG) vom 11. August 1961 (BGBl I S. 1221). Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13. September 2005 ab.