BVerfG - Beschluß vom 08.02.1994
1 BvR 766/89
Normen:
BGB § 1767, § 1771 ; BVerfGG § 95 Abs. 2 ; FGG § 56e; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 432
FamRZ 1994, 493
NJW 1994, 1053

BVerfG - Beschluß vom 08.02.1994 (1 BvR 766/89) - DRsp Nr. 1995/6866

BVerfG, Beschluß vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 766/89

DRsp Nr. 1995/6866

»1. § 95 Abs. 2 BVerfGG steht einer Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs nicht entgegen, wenn die Aufhebung einer Entscheidung Rechte Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen beeinträchtigen würde. Eine Beschränkung auf die Feststellung der Grundrechtsverletzung kommt aber, wenn diese noch fortwirkt, nur ausnahmsweise in Betracht. 2. Wurde eine Volljährigenadoption unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgesprochen, so ist nur die Beseitigung der Rechtskraft auszusprechen, damit das Fachgericht das rechtliche Gehör nachholen und abschließend darüber entscheiden kann, ob der Adoptionsbeschluß rückwirkend aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist.«

Normenkette:

BGB § 1767, § 1771 ; BVerfGG § 95 Abs. 2 ; FGG § 56e; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.3.1994, Az. 2 BvR 397/93, FamRZ 1994, 687

Fundstellen
DAVorm 1994, 432
FamRZ 1994, 493