Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, welche Tätigkeiten eines nach § 50 FGG zur Wahrung der Interessen von Kindern bestellten Verfahrenspflegers zu vergüten sind.
I. Das Institut des Verfahrenspflegers wurde mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) durch Einfügung des § 50 FGG neu geschaffen. Nach Abs. 1 der Vorschrift "kann (das Gericht) dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist".
Der Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers bestimmt sich nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG in entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Vergütung von nicht ehrenamtlichen Betreuern. Die Vergütung ist aus der Staatskasse zu zahlen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG). Gegenüber den Verfahrensbeteiligten können die Kosten anschließend als Gerichtskosten (Auslagen) nach Maßgabe der Kostenvorschriften erhoben werden.
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