Die Richtervorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit einer landesgesetzlichen Regelung über die Erfüllung der Schulpflicht an der regional zuständigen Grundschule.
I. 1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind die Eltern dreier Kinder. Sie wohnen in Hamburg. Der Vater, der Kläger zu 1, ist berufstätig, die Mutter, die Klägerin zu 2, beabsichtigt, ihre Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich wieder aufzunehmen. Ihr Wohnsitz liegt im Einzugsbereich der etwa 700 m entfernten und als Halbtagsschule geführten Grundschule E. Das älteste Kind besucht die außerhalb des Schulsprengels, jedoch in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes gelegene Offene Ganztagsschule H.
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