BVerfG - Beschluß vom 11.12.2000
1 BvR 580/95
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 28.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 137/94

BVerfG - Beschluß vom 11.12.2000 (1 BvR 580/95) - DRsp Nr. 2001/29

BVerfG, Beschluß vom 11.12.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 580/95

DRsp Nr. 2001/29

Verfassungsmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs bei vorzeitigem Eintritt beider Eheleute in den Ruhestand.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versorgungsausgleich. Die geschiedenen Eheleute waren beide Beamte und sind wegen Dienstunfähigkeit noch während der Ehezeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der tatsächlichen Versorgungen errechnet, den Ausgleichsbetrag jedoch gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB um 1/3 herabgesetzt und zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt in Höhe von 875,75 DM begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Umstand, dass sich bei einer Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der fiktiven Versorgungen, die sich bei einer Erweiterung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bis zur normalen Altersgrenze ergäben, lediglich ein Ausgleichsbetrag von ca. 328 DM ergäbe, könne, da die Ehefrau nicht mehr in der Lage sei, ihre eigene Versorgung aufzubessern, unter Berücksichtigung weiterer Umstände wie der verhältnismäßig langen Trennungszeit und der krankheitsbedingten Mehraufwendungen des Beschwerdeführers nur zu einer Kürzung des Versorgungsausgleichs um 1/3 führen.