BVerfG - Beschluss vom 11.12.2014
1 BvL 16/12
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 1 S. 7; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 101 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; VersAusglG § 33 Abs. 1; VersAusglG § 35 Abs. 1;

Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs in § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Anforderungen an die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit einer Norm

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 1 BvL 16/12

DRsp Nr. 2015/8255

Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs in § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Anforderungen an die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit einer Norm

1. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist. Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darstellen. Dabei muss das Gericht jedenfalls auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen. Insbesondere muss der Vorlagebeschluss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen.