BVerfG - Beschluß vom 16.01.2002
1 BvR 1069/01
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1748 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 535
FuR 2002, 187
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 05.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 380/00

BVerfG - Beschluß vom 16.01.2002 (1 BvR 1069/01) - DRsp Nr. 2002/3102

BVerfG, Beschluß vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1069/01

DRsp Nr. 2002/3102

(Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ersetzung der Zustimmung der Mutter zur Adoption zweier Kinder)

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1748 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein adoptionsrechtliches Verfahren.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der zwei nichtehelich geborenen Kinder P. (geb. 1995) und D. (geb. 1997). Ihr drittes, im Januar 1997 geborenes Kind N. verstarb am 12. März 1998. Seit ihrer Flucht aus Sri Lanka lebt die Beschwerdeführerin in einem Asylbewerberheim. Ihr Antrag auf politisches Asyl ist rechtskräftig abgelehnt worden. Die Ausländerbehörde beabsichtigt, die Beschwerdeführerin in ihre Heimat abzuschieben. Der Vater der Kinder lebt seit 1990 in Deutschland und ist als politischer Flüchtling anerkannt.