BVerfG - Beschluß vom 21.04.2005
1 BvR 510/04
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 168/03
AG Winsen (Luhe) - 4 F 40/98 S - 8.7.2003,

BVerfG - Beschluß vom 21.04.2005 (1 BvR 510/04) - DRsp Nr. 2005/9662

BVerfG, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 510/04

DRsp Nr. 2005/9662

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Vater des 1991 geborenen J. und des 1994 geborenen P., der aus der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der nunmehr knapp vierzigjährigen Kindesmutter hervorgegangen ist. J. ist nicht das leibliche Kind des Beschwerdeführers, es wurde von ihm adoptiert. Seit der Trennung der Kindeseltern Ende Mai 1997 leben die Kinder im Wesentlichen bei der Kindesmutter. Der nunmehr neunundsechzigjährige Beschwerdeführer heiratete nach Abschluss des Ausgangsverfahrens eine andere Frau. Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit dieser Frau ging während des Ausgangsverfahrens noch vorehelich eine Tochter hervor.