BVerfG - Beschluß vom 24.11.1998
2 BvL 26/91 u.a.
Normen:
GG Art. 6, Art. 33 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 481
DÖV 1999, 381
FamRZ 1999, 561
JuS 2000, 182
NJW 1999, 1013
NVwZ 1999, 519

BVerfG - Beschluß vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a.) - DRsp Nr. 1999/3430

BVerfG, Beschluß vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 2 BvL 26/91 u.a.

DRsp Nr. 1999/3430

»1. Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfaßt auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Damit trägt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu gewährleisten (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363). 2. Die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat in den Jahren 1988 bis 1996 diesen Anforderungen nicht entsprochen. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist jedoch mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (wie BVerfGE 81, 363).«

Normenkette:

GG Art. 6, Art. 33 ;

Gründe: