BVerfG - Beschluss vom 25.01.2011
1 BvR 918/10
Normen:
BGB § 1569; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BGB § 1581; BGB § 1582; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; BGB § 1610 a.F; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerfGE 128, 193
DNotZ 2011, 291
FamRZ 2011, 437
FamRZ 2011, 537
JuS 2011, 648
MDR 2011, 424
NJ 2011, 254
NJW 2011, 836
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 86/09

Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen; Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hinsichtlich eines Systemwechsels zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Maßgeblichkeit der individuellen Lebensverhältnisse der Ehe zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts; Verstärkung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten im Geschiedenenunterhaltsrecht; Rechtfertigung der Privilegierung des ersten Ehegatten unter dem Aspekt des Kindeswohls

BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 918/10

DRsp Nr. 2011/2852

Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen"; Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hinsichtlich eines Systemwechsels zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Maßgeblichkeit der individuellen Lebensverhältnisse der Ehe zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts; Verstärkung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten im Geschiedenenunterhaltsrecht; Rechtfertigung der Privilegierung des ersten Ehegatten unter dem Aspekt des Kindeswohls

Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Tenor

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