BVerfG - Beschluß vom 25.09.1992
2 BvL 5/91 (u.a.)
Normen:
BGB § 1581 ; EStG § 32 Abs. 8, § 32a Abs. 1 Satz 2, § 38 c; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)258a-c
FamRZ 1993, 285
JuS 1993, 782

BVerfG - Beschluß vom 25.09.1992 (2 BvL 5/91 (u.a.)) - DRsp Nr. 1995/74

BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992 - Aktenzeichen 2 BvL 5/91 (u.a.)

DRsp Nr. 1995/74

»a. Dem der Einkommenssteuer unterworfenen Steuerpflichtigen muß nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum). b. Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Der Steuergesetzgeber muß dem Einkommensbezieher von seinen Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt. c. Bei einer gesetzlichen Typisierung ist das steuerlich zu verschonende Existenzminimum grundsätzlich so zu bemessen, daß es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken.«

Normenkette:

BGB § 1581 ; EStG § 32 Abs. 8, § 32a Abs. 1 Satz 2, § 38 c; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Hinweise:

Diese Rechtsprechung kann mittelbar auch Bedeutung für den Mindestbedarf nach § 1581 BGB und die Bedarfsberechnung in Mangelfällen haben (vgl. unten).

Fundstellen
DRsp I(166)258a-c