BVerfG - Beschluß vom 25.10.2005
2 BvR 524/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 114, 357
DVBl 2006, 110
FamRZ 2006, 21
JuS 2006, 364
NJW 2006, 1195
NVwZ 2006, 324
ZAR 2005, 417
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 B 72/00
VG Düsseldorf, vom 21.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 L 3731/99

BVerfG - Beschluß vom 25.10.2005 (2 BvR 524/01) - DRsp Nr. 2005/20915

BVerfG, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 524/01

DRsp Nr. 2005/20915

»Mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist es nicht vereinbar, die erleichterte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind allein an den Aufenthaltstitel der Mutter, nicht hingegen auch des Vaters zu knüpfen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, die erleichterte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind allein an den Aufenthaltstitel der Mutter, nicht hingegen auch des Vaters zu knüpfen.

I. 1. § 21 des Ausländergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) regelte erstmals die Rechtsstellung von in Deutschland geborenen Kindern hier lebender Ausländer. Ein bindender Rechtsanspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das im Bundesgebiet geborene Kind besteht danach nur dann, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Ob der Vater ein entsprechendes Aufenthaltsrecht hat, ist unerheblich. Die Verlängerung der solcherart einmal erteilten Aufenthaltserlaubnis kann auch abgeleitet vom allein personensorgeberechtigten Vater, solange er eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, beansprucht werden.

§ 21 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung lautete: