I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer in einem Umgangsverfahren erhobenen Untätigkeitsbeschwerde.
1. Der Beschwerdeführer ist ein in Polen lebender Vater dreier in den Jahren 1993, 1995 und 1999 ehelich geborener Kinder. Die Familie lebte in Polen. Spätestens im August 2000 trennten sich die Eltern. Die Mutter verzog mit den Kindern zunächst nach Warschau und dann nach Deutschland. Das Kammergericht lehnte Anfang September 2001 einen vom Beschwerdeführer nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gestellten Antrag auf Rückführung der Kinder nach Polen rechtskräftig ab. Der Beschluss war Gegenstand einer vom Beschwerdeführer nicht fristgemäß erhobenen und aus diesem Grund nicht zur Entscheidung angenommenen früheren Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1863/01). Im Nichtannahmebeschluss hatte das Bundesverfassungsgericht auf Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Entscheidung des Kammergerichts mit Grundrechten des Beschwerdeführers hingewiesen.
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