BVerfG - Beschluß vom 27.03.2001
1 BvR 356/01

BVerfG - Beschluß vom 27.03.2001 (1 BvR 356/01) - DRsp Nr. 2001/8648

BVerfG, Beschluß vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 356/01

DRsp Nr. 2001/8648

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung.

I. § 1612 b Abs. 5 BGB wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) dahin geändert, dass die gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB angeordnete hälftige Anrechnung des auf das Kind entfallenden Kindergeldes auf die Unterhaltspflicht des Barunterhaltspflichtigen nicht wie bisher unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, sondern bereits, soweit er zur Leistung von Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages außerstande ist.