BVerfG - Beschluss vom 27.04.2006
1 BvR 2866/04
Normen:
BGB § 1748 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 209
FamRZ 2006, 1355
NJW 2006, 2470
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 221/04
AG Saarbrücken, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen XVI H 11/03

BVerfG - Beschluss vom 27.04.2006 (1 BvR 2866/04) - DRsp Nr. 2006/18614

BVerfG, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2866/04

DRsp Nr. 2006/18614

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der leibliche Vater eines nichtehelich geborenen Kindes gegen dessen Adoption durch die Mutter und deren Ehemann (Stiefvater). Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen § 1748 Abs. 4 BGB in der seit In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 geltenden Fassung, soweit danach die Einwilligung des zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters des nichtehelich geborenen Kindes unter leichteren Voraussetzungen ersetzt werden kann, als dies bei den übrigen Vätern der Fall ist.

1. Der Beschwerdeführer ist der nichteheliche Vater des im Oktober 1999 geborenen Kindes M. Er ist seit 1999 inhaftiert, hat im Jahr 2001 die Vaterschaft anerkannt und nach seinem eigenen Bekunden von seinem Arbeitsentgelt regelmäßig Unterhalt bezahlt. Die Kindesmutter ist gemäß § 1626 a BGB Inhaberin des alleinigen Sorgerechts. Sie heiratete im Juli 2001 einen anderen Mann, der die Adoption des Kindes begehrte. Der Beschwerdeführer erteilte die nach § 1747 BGB grundsätzlich erforderliche Einwilligung in die Adoption nicht.