BVerfG - Urteil vom 28.02.1980
1 BvL 136/78 u.a.
Normen:
BGB §§ 1565, 1566, 1568 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
BVerfGE 53, 224
DRsp-ROM Nr. 1994/2680
FamRZ 1980, 319
LSK-FamR/Hülsmann, § 1566 BGB LS 8
NJW 1980, 689

BVerfG - Urteil vom 28.02.1980 (1 BvL 136/78 u.a.) - DRsp Nr. 1996/7056

BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - Aktenzeichen 1 BvL 136/78 u.a.

DRsp Nr. 1996/7056

»1. Es verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, daß Ehen gemäß § 1565 Abs. 1 BGB seit dem 1. Juli 1977 geschieden werden können, wenn sie gescheitert sind (Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip). 2. Die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe nach dreijährigem Getrenntleben der Ehegatten (§ 1566 Abs. 2 BGB) ist mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. 3. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der zeitlichen Begrenzung der immateriellen Härteklausel (§ 1568 Abs. 2 BGB). 4. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gehindert, das neue Scheidungsrecht auch für Ehen einzuführen, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden.«

Normenkette:

BGB §§ 1565, 1566, 1568 ; GG Art. 6 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob wesentliche Bestimmungen des seit dem 1. Juli 1977 geänderten Scheidungsrechts und ihre Anwendung auf Ehen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

I.

1. Das Erste Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) hat die Voraussetzungen, unter denen Ehen geschieden werden können, neu geregelt. Die entscheidende Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand liegt in dem Übergang vom Verschuldensprinzip zum Zerrüttungsprinzip. Die grundlegenden Vorschriften lauten:

"§ 1565