BVerwG vom 15.12.1992
9 C 61.91
Normen:
AsylVfG § 26 Abs. 1 ; GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 955
ZAR 1993, 93

BVerwG - 15.12.1992 (9 C 61.91) - DRsp Nr. 1993/3070

BVerwG, vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 9 C 61.91

DRsp Nr. 1993/3070

»1. § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erfordert für das »Ehegattenasyl«, daß die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat bestanden hat.2. Die Strafandrohung für bestimmte Formen der Religionsausübung im privaten Bereich (hier: Sektionen 298 B und 298 C des Pakistanischen Strafgesetzbuches) stellt für sich allein noch keine Verfolgung dar, wenn die Strafnorm in der herrschenden Rechtsanwendungspraxis der ausländischen Strafgerichte nur auf die Religionsausübung in der Öffentlichkeit angewandt wird.«

Normenkette:

AsylVfG § 26 Abs. 1 ; GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1957 geborene Klägerin, eine pakistanische Staatsangehörige, die der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis angehört, reiste im September 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach ihren Angaben traf sie hier erstmals mit ihrem Ehemann, einem seit 1980 in Deutschland lebenden und - wie sie vorträgt - inzwischen als asylberechtigt anerkannten Landsmann, zusammen. Die Ehe war, wie die Klägerin weiter angegeben hat, noch vor ihrer Ausreise aus Pakistan von den Eltern »arrangiert« worden.