BVerwG vom 17.11.1994
1 B 224.94
Normen:
AuslG ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr.1, § 133 Abs. 3 S.3;
Fundstellen:
Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 1

BVerwG - 17.11.1994 (1 B 224.94) - DRsp Nr. 1995/4693

BVerwG, vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 1 B 224.94

DRsp Nr. 1995/4693

1. Ein Verlöbnis mit einer Deutschen steht der Ausweisung eines Ausländers nicht entgegen, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiß ist. 2. Auch behördliche Entscheidungen nach dem AuslG 1990 sind nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bestand.

Normenkette:

AuslG ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr.1, § 133 Abs. 3 S.3;

1. Der Antrag der Klägerin, die sofortige Vollziehung der Ausweisung ihres Ehegatten gemäß Ziffer I der Verfügung vom 20. Februar 1990 aufzuheben, war abzulehnen, weil das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.