1. Der Antrag der Klägerin, die sofortige Vollziehung der Ausweisung ihres Ehegatten gemäß Ziffer I der Verfügung vom 20. Februar 1990 aufzuheben, war abzulehnen, weil das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
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