BVerwG - Beschluß vom 12.04.1994
1 B 17.94
Normen:
AuslG (1990) § 7 Abs. 1, § 15, § 19, § 28, § 29 ;
Fundstellen:
DVBl 1994, 933
ZAR 1994, 196
Vorinstanzen:
VGH München - 19.10.93 - 10 B 93.448,
VG München, vom 16.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 92.1324

BVerwG - Beschluß vom 12.04.1994 (1 B 17.94) - DRsp Nr. 1995/682

BVerwG, Beschluß vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 1 B 17.94

DRsp Nr. 1995/682

»Ist einer Ausländerin aus einem Entwicklungsland, deren ebenfalls ausländischer Ehemann in Deutschland ein Studium absolviert, unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt worden, so kann sie nach Scheidung der Ehe und Aufgabe ihres Studiums selbst dann nicht deren Verlängerung gemäß § 19 AuslG 1990 beanspruchen, wenn mit der Aufenthaltserlaubnis zugleich den Eheleuten die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft während der Ausbildung ermöglicht werden sollte.«

Normenkette:

AuslG (1990) § 7 Abs. 1, § 15, § 19, § 28, § 29 ;

Gründe:

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

1. Die Klägerin beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision sind nicht erfüllt.