BVerwG - Beschluß vom 15.09.1994
1 B 214.93
Normen:
AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 3
InfAuslR 1995, 6
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,

BVerwG - Beschluß vom 15.09.1994 (1 B 214.93) - DRsp Nr. 1995/5567

BVerwG, Beschluß vom 15.09.1994 - Aktenzeichen 1 B 214.93

DRsp Nr. 1995/5567

Die Frage, "ob und in welchem Umfang die geltende Rechtslage gegen Art. 6 GG verstößt", ist nicht hinreichend bestimmt, um im Wege der Grundsatzrevision überprüft zu werden. Art. 6 GG gebietet nicht die Ermöglichung des Familiennachzuges zu einem in der Bundesrepublik lebenden Ausländer, sofern dieser nicht ein Daueraufenthaltsrecht besitzt oder beanspruchen kann.

Normenkette:

AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsgericht abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).