BVerwG - Beschluß vom 17.05.2000
6 B 23.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 99.2679

BVerwG - Beschluß vom 17.05.2000 (6 B 23.01) - DRsp Nr. 2003/5468

BVerwG, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 6 B 23.01

DRsp Nr. 2003/5468

Gründe:

I. Die Kläger führen aufgrund einer auf Antrag des Standesbeamten ergangenen gerichtlichen Anordnung nach § 47 PStG den Familiennamen "Cyplakov", der auf den angeblich von russischen Behörden "gekauften" Familiennamen des Großvaters des Klägers zu 1 zurückgeht, welcher als Vollwaise bei Pflegeeltern aufgewachsen war. Die Kläger möchten den Geburtsnamen der Großmutter des Klägers zu 1 "Peniker" führen. Ihr Begehren blieb in der Vorinstanz erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.