BVerwG - Urteil vom 13.12.1995
6 C 13.94
Normen:
NamÄndG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 942
NJW 1997, 207
NJWE-FER 1997, 52
NVwZ 1997, 282
Vorinstanzen:
VG Aachen, OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.05.1994vom 09.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2505/91 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 3684/94

BVerwG - Urteil vom 13.12.1995 (6 C 13.94) - DRsp Nr. 1996/20951

BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 6 C 13.94

DRsp Nr. 1996/20951

»1. Nimmt der allein sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung einer Ehe mit gemeinsamem Ehenamen den vor der Ehe geführten Namen wieder an, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, daß eine entsprechende Änderung des Familiennamens des Kindes dessen Wohl förderlich ist. 2. In derartigen Fällen besteht im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG dann ein wichtiger Grund zur Änderung des Kindesnamens, wenn andere vorrangige Interessen nicht überwiegen (Bestätigung von BVerwGE 95, 21). 3. Zu den Möglichkeiten der Widerlegung der Vermutung.«

Normenkette:

NamÄndG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der am 13. November 1982 geborene Kläger trägt den früheren Ehenamen K. seiner heute geschiedenen Eltern. Dieser Name ist auf den Familiennamen des beigeladenen Vaters zurückzuführen. Der Kläger möchte den Familiennamen der für ihn sorgeberechtigten Mutter annehmen, die Anfang 1988 unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen H. angenommen hat und in den Haushalt ihrer Eltern, der Großeltern des Kindes, zurückgekehrt ist.